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Lexikon · Immobilienbewertung

Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl: wie dicht gebaut werden darf

Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmen, wie viel eines Grundstücks bebaut werden darf. Sie stehen im Bebauungsplan und beeinflussen den Bodenwert.

Von Michael Steinbach, Bausachverständiger · Stand: Oktober 2026

Michael Steinbach, Bausachverständiger für Hamburg und Norddeutschland
Michael Steinbach

TÜV SÜD zertifizierter Sachverständiger. Mehr als 17 Jahre Bau- und Sanierungspraxis, über 2.300 Begutachtungen.

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Persönlich vor OrtMichael Steinbach selbst, kein Subunternehmer
TÜV SÜD zertifiziertZertifizierter Sachverständiger
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17+ Jahre PraxisÜber 2.300 Begutachtungen
Definition

Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl einfach erklärt.

Die Grundflächenzahl gibt an, welcher Anteil der Grundstücksfläche von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Eine GRZ von 0,3 bedeutet, dass 30 Prozent des Grundstücks bebaut werden dürfen. Die Geschossflächenzahl gibt das Verhältnis der Summe aller Vollgeschossflächen zur Grundstücksfläche an. Beide Werte werden im Bebauungsplan nach der Baunutzungsverordnung festgesetzt.

Fehlt ein Bebauungsplan, richtet sich die zulässige Bebauung im Innenbereich nach der Umgebung (§ 34 BauGB).

Praxis

Was das in der Praxis bedeutet.

In Hamburg spielen ältere Baustufenpläne noch eine Rolle, die andere Begriffe verwenden. Für Eigentümer großer Gartengrundstücke in den Walddörfern oder im Alstertal ist die mögliche Nachverdichtung oft der entscheidende Werttreiber. Bodenrichtwerte beziehen sich häufig auf eine bestimmte GFZ und werden bei Abweichungen umgerechnet.

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    Häufige Fragen

    Fragen zum Begriff Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl

    Wo finde ich GRZ und GFZ?

    Im Bebauungsplan, in Hamburg auch in älteren Baustufenplänen. Viele Pläne sind online einsehbar.

    Beeinflusst die GFZ den Bodenwert?

    Ja. Eine höhere zulässige Ausnutzung erhöht in der Regel den Bodenwert.

    Weiterlesen

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    Quellen und Regelwerke
    • Baunutzungsverordnung (BauNVO), §§ 19, 20
    • §§ 30, 34 BauGB

    Stand: Oktober 2026. Alle Angaben nach bestem Wissen geprüft. Gesetzeslage und Rechtsprechung können sich ändern.

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