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Lexikon · Immobilienbewertung

Wohnungsrecht: das Recht, eine Wohnung zu bewohnen

Das Wohnungsrecht berechtigt eine Person, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen. Es wird häufig bei Übertragungen an Kinder vereinbart.

Von Michael Steinbach, Bausachverständiger · Stand: Oktober 2026

Michael Steinbach, Bausachverständiger für Hamburg und Norddeutschland
Michael Steinbach

TÜV SÜD zertifizierter Sachverständiger. Mehr als 17 Jahre Bau- und Sanierungspraxis, über 2.300 Begutachtungen.

★★★★★ 4,9 von 5 aus über 60 Bewertungen
Persönlich vor OrtMichael Steinbach selbst, kein Subunternehmer
TÜV SÜD zertifiziertZertifizierter Sachverständiger
UnabhängigOhne Provision und ohne Verkaufsinteresse
FestpreisgarantieVor dem Auftrag, ohne versteckte Kosten
17+ Jahre PraxisÜber 2.300 Begutachtungen
Definition

Wohnungsrecht einfach erklärt.

Das Wohnungsrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB. Der Berechtigte darf die Räume selbst bewohnen und Familienangehörige sowie Pflegepersonen aufnehmen. Eine Vermietung ist nur mit Gestattung möglich. Das Recht ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Berechtigten.

Wer welche Kosten trägt, sollte im Vertrag geregelt sein. Ohne Regelung trägt der Berechtigte die gewöhnliche Unterhaltung.

Praxis

Was das in der Praxis bedeutet.

Ein Wohnungsrecht am ganzen Haus mindert dessen Verkehrswert erheblich. Der Wert wird über die statistische Lebenserwartung kapitalisiert. Für die Pflichtteilsergänzung kann ein umfassendes Wohnungsrecht den Fristbeginn verzögern.

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    Häufige Fragen

    Fragen zum Begriff Wohnungsrecht

    Darf der Wohnungsberechtigte vermieten?

    Nur, wenn es ausdrücklich gestattet ist.

    Wie mindert ein Wohnungsrecht den Wert?

    Um den Kapitalwert des Rechts, gegebenenfalls zuzüglich eines Marktabschlags.

    Weiterlesen

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    Quellen und Regelwerke
    • §§ 1090 bis 1093 BGB

    Stand: Oktober 2026. Alle Angaben nach bestem Wissen geprüft. Gesetzeslage und Rechtsprechung können sich ändern.

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