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Lexikon · Immobilienbewertung

Nießbrauch: das umfassende Nutzungsrecht

Der Nießbrauch berechtigt, eine Immobilie zu nutzen und die Erträge zu ziehen, also selbst zu wohnen oder zu vermieten. Er ist das klassische Instrument bei Übertragungen mit Vorbehalt.

Von Michael Steinbach, Bausachverständiger · Stand: Oktober 2026

Michael Steinbach, Bausachverständiger für Hamburg und Norddeutschland
Michael Steinbach

TÜV SÜD zertifizierter Sachverständiger. Mehr als 17 Jahre Bau- und Sanierungspraxis, über 2.300 Begutachtungen.

★★★★★ 4,9 von 5 aus über 60 Bewertungen
Persönlich vor OrtMichael Steinbach selbst, kein Subunternehmer
TÜV SÜD zertifiziertZertifizierter Sachverständiger
UnabhängigOhne Provision und ohne Verkaufsinteresse
FestpreisgarantieVor dem Auftrag, ohne versteckte Kosten
17+ Jahre PraxisÜber 2.300 Begutachtungen
Definition

Nießbrauch einfach erklärt.

Der Nießbrauch ist in §§ 1030 ff. BGB geregelt. Der Nießbraucher darf die Sache nutzen und alle Erträge ziehen. Er trägt die gewöhnlichen Erhaltungskosten und die laufenden öffentlichen und privaten Lasten; außergewöhnliche Instandsetzungen trägt grundsätzlich der Eigentümer. Abweichende Vereinbarungen sind üblich.

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Berechtigten.

Praxis

Was das in der Praxis bedeutet.

Bei einem vermieteten Mehrfamilienhaus in Hamburg oder Kiel behalten Eltern durch den Vorbehaltsnießbrauch ihre Mieteinnahmen. Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert die Schenkungsteuer. Für die Pflichtteilsergänzung beginnt die Zehnjahresfrist in der Regel nicht zu laufen, solange der Nießbrauch am ganzen Objekt besteht.

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    Häufige Fragen

    Fragen zum Begriff Nießbrauch

    Wer zahlt Reparaturen beim Nießbrauch?

    Gewöhnliche Erhaltung der Nießbraucher, außergewöhnliche der Eigentümer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

    Wie wird der Nießbrauch bewertet?

    Jahreswert mal Kapitalisierungsfaktor nach Lebenserwartung und Zinssatz.

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    Quellen und Regelwerke
    • §§ 1030 bis 1089 BGB
    • §§ 14 bis 16 BewG

    Stand: Oktober 2026. Alle Angaben nach bestem Wissen geprüft. Gesetzeslage und Rechtsprechung können sich ändern.

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