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Lexikon · Immobilienbewertung

Grunddienstbarkeit: Recht eines Grundstücks am Nachbargrundstück

Eine Grunddienstbarkeit gibt dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks ein Recht an einem anderen Grundstück, etwa ein Wegerecht oder Leitungsrecht.

Von Michael Steinbach, Bausachverständiger · Stand: Oktober 2026

Michael Steinbach, Bausachverständiger für Hamburg und Norddeutschland
Michael Steinbach

TÜV SÜD zertifizierter Sachverständiger. Mehr als 17 Jahre Bau- und Sanierungspraxis, über 2.300 Begutachtungen.

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Persönlich vor OrtMichael Steinbach selbst, kein Subunternehmer
TÜV SÜD zertifiziertZertifizierter Sachverständiger
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FestpreisgarantieVor dem Auftrag, ohne versteckte Kosten
17+ Jahre PraxisÜber 2.300 Begutachtungen
Definition

Grunddienstbarkeit einfach erklärt.

Die Grunddienstbarkeit ist in §§ 1018 ff. BGB geregelt. Sie belastet das dienende Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks. Inhalt kann sein, dass das dienende Grundstück in bestimmter Weise benutzt werden darf (Wegerecht, Leitungsrecht), dass bestimmte Handlungen dort unterbleiben müssen (Bebauungsverbot) oder dass ein Recht ausgeschlossen ist.

Die Grunddienstbarkeit wird in Abteilung II des dienenden Grundstücks eingetragen und geht bei Verkauf mit über.

Praxis

Was das in der Praxis bedeutet.

Bei Hinterliegergrundstücken in Hamburg und im Umland ist neben der Grunddienstbarkeit meist auch eine Baulast nötig. Fehlt eine von beiden, kann das Bebaubarkeit und Finanzierung gefährden. Mehr dazu im Ratgeber zum Wegerecht.

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    Häufige Fragen

    Fragen zum Begriff Grunddienstbarkeit

    Was ist der Unterschied zur Baulast?

    Die Grunddienstbarkeit ist ein privates Recht, die Baulast eine Verpflichtung gegenüber der Bauaufsicht.

    Kann eine Grunddienstbarkeit gelöscht werden?

    Mit Bewilligung des Berechtigten.

    Weiterlesen

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    Quellen und Regelwerke
    • §§ 1018 bis 1029 BGB

    Stand: Oktober 2026. Alle Angaben nach bestem Wissen geprüft. Gesetzeslage und Rechtsprechung können sich ändern.

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