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Lexikon · Immobilienbewertung

Grundbuch: das Register für Eigentum und Rechte

Das Grundbuch ist das öffentliche Register, in dem Eigentum, Rechte und Belastungen an Grundstücken eingetragen sind. Es ist Pflichtlektüre vor jedem Kauf und jeder Bewertung.

Von Michael Steinbach, Bausachverständiger · Stand: Oktober 2026

Michael Steinbach, Bausachverständiger für Hamburg und Norddeutschland
Michael Steinbach

TÜV SÜD zertifizierter Sachverständiger. Mehr als 17 Jahre Bau- und Sanierungspraxis, über 2.300 Begutachtungen.

★★★★★ 4,9 von 5 aus über 60 Bewertungen
Persönlich vor OrtMichael Steinbach selbst, kein Subunternehmer
TÜV SÜD zertifiziertZertifizierter Sachverständiger
UnabhängigOhne Provision und ohne Verkaufsinteresse
FestpreisgarantieVor dem Auftrag, ohne versteckte Kosten
17+ Jahre PraxisÜber 2.300 Begutachtungen
Definition

Grundbuch einfach erklärt.

Das Grundbuch wird beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts geführt. Es besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis mit den Flurstücken und drei Abteilungen:

  • Abteilung I: Eigentümer und Grundlage des Erwerbs
  • Abteilung II: Lasten und Beschränkungen, etwa Wohnrecht, Nießbrauch, Wegerecht, Vorkaufsrecht, Auflassungsvormerkung, Zwangsversteigerungsvermerk
  • Abteilung III: Grundpfandrechte wie Grundschulden und Hypotheken

Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt, etwa Eigentümer, Erben oder Kaufinteressenten mit Vollmacht.

Praxis

Was das in der Praxis bedeutet.

Für eine Bewertung ist besonders Abteilung II wichtig, weil dort wertrelevante Rechte stehen. Baulasten stehen dagegen nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis. In Hamburg wird bei Erbbaurechten ein eigenes Erbbaugrundbuch geführt.

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    Häufige Fragen

    Fragen zum Begriff Grundbuch

    Wer darf ins Grundbuch sehen?

    Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, insbesondere Eigentümer, Erben und Gläubiger.

    Stehen Baulasten im Grundbuch?

    Nein, sie werden im Baulastenverzeichnis geführt.

    Weiterlesen

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    Quellen und Regelwerke
    • Grundbuchordnung (GBO)
    • §§ 873 ff. BGB

    Stand: Oktober 2026. Alle Angaben nach bestem Wissen geprüft. Gesetzeslage und Rechtsprechung können sich ändern.

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