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Lexikon · Immobilienbewertung

Erbbaurecht: Eigentum am Haus, nicht am Boden

Das Erbbaurecht ist das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu haben. In Hamburg ist es besonders verbreitet.

Von Michael Steinbach, Bausachverständiger · Stand: Oktober 2026

Michael Steinbach, Bausachverständiger für Hamburg und Norddeutschland
Michael Steinbach

TÜV SÜD zertifizierter Sachverständiger. Mehr als 17 Jahre Bau- und Sanierungspraxis, über 2.300 Begutachtungen.

★★★★★ 4,9 von 5 aus über 60 Bewertungen
Persönlich vor OrtMichael Steinbach selbst, kein Subunternehmer
TÜV SÜD zertifiziertZertifizierter Sachverständiger
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17+ Jahre PraxisÜber 2.300 Begutachtungen
Definition

Erbbaurecht einfach erklärt.

Das Erbbaurecht ist im Erbbaurechtsgesetz geregelt. Es ist veräußerlich und vererblich und wird für eine bestimmte Dauer bestellt, häufig 60 bis 99 Jahre. Der Erbbauberechtigte ist Eigentümer des Gebäudes und zahlt für die Nutzung des Bodens einen Erbbauzins. Für das Erbbaurecht wird ein eigenes Erbbaugrundbuch angelegt.

Bei Ablauf fällt das Gebäude an den Grundstückseigentümer, der in der Regel eine Entschädigung zahlt.

Praxis

Was das in der Praxis bedeutet.

In Hamburg vergeben die Stadt, Kirchengemeinden und Stiftungen viele Grundstücke im Erbbaurecht, in Niedersachsen ist die Klosterkammer Hannover einer der größten Erbbaurechtsgeber. Für die Bewertung sind Restlaufzeit, Erbbauzins und Vertragsbedingungen entscheidend.

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    Häufige Fragen

    Fragen zum Begriff Erbbaurecht

    Kann ich ein Erbbaurecht verkaufen?

    Ja, oft mit Zustimmung des Grundstückseigentümers.

    Was passiert bei Ablauf?

    Das Gebäude fällt an den Grundstückseigentümer gegen Entschädigung, sofern keine Verlängerung vereinbart wird.

    Weiterlesen

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    Quellen und Regelwerke
    • Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
    • ImmoWertV 2021

    Stand: Oktober 2026. Alle Angaben nach bestem Wissen geprüft. Gesetzeslage und Rechtsprechung können sich ändern.

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