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Lexikon · Norddeutscher Bestand

Souterrain: das halb unterirdische Geschoss

Ein Souterrain ist ein Geschoss, das teilweise unter Geländeniveau liegt. In Bremer Häusern und Hamburger Altbauten ist es häufig, und oft ist unklar, ob es als Wohnraum zählt.

Von Michael Steinbach, Bausachverständiger · Stand: Oktober 2026

Michael Steinbach, Bausachverständiger für Hamburg und Norddeutschland
Michael Steinbach

TÜV SÜD zertifizierter Sachverständiger. Mehr als 17 Jahre Bau- und Sanierungspraxis, über 2.300 Begutachtungen.

★★★★★ 4,9 von 5 aus über 60 Bewertungen
Persönlich vor OrtMichael Steinbach selbst, kein Subunternehmer
TÜV SÜD zertifiziertZertifizierter Sachverständiger
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FestpreisgarantieVor dem Auftrag, ohne versteckte Kosten
17+ Jahre PraxisÜber 2.300 Begutachtungen
Definition

Souterrain einfach erklärt.

Das Souterrain liegt zum Teil unterhalb der Geländeoberfläche, hat aber Fenster über Gelände. Ob es als Aufenthaltsraum genutzt werden darf, regeln die Landesbauordnungen. Gefordert sind unter anderem eine ausreichende lichte Höhe, ausreichend Tageslicht und Belüftung sowie Schutz vor Feuchtigkeit.

Praxis

Was das in der Praxis bedeutet.

In Bremer Häusern war das Souterrain ursprünglich Küche und Wirtschaftsraum. Heute wird es oft als Wohnraum genutzt, ohne dass es genehmigt ist. Feuchte Wände sind häufig, weil keine Abdichtung nach heutigen Regeln vorhanden ist. Für Wohnfläche, Miete und Wert macht es einen großen Unterschied, ob das Souterrain als Wohnraum zählt.

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    Häufige Fragen

    Fragen zum Begriff Souterrain

    Zählt ein Souterrain zur Wohnfläche?

    Nur, wenn es als Aufenthaltsraum genehmigt ist.

    Warum ist das Souterrain oft feucht?

    Weil ältere Gebäude meist keine Abdichtung nach heutigen Regeln haben und das Grundwasser im Norden oft hoch steht.

    Weiterlesen

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    Quellen und Regelwerke
    • Landesbauordnungen Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen
    • DIN 18533
    • Wohnflächenverordnung (WoFlV)

    Stand: Oktober 2026. Alle Angaben nach bestem Wissen geprüft. Gesetzeslage und Rechtsprechung können sich ändern.

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