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Ratgeber · Erben

Erbengemeinschaft und Haus: gemeinsam zu einer Lösung kommen

Erben mehrere Geschwister ein Haus, gehört es ihnen zunächst gemeinsam. Entscheidungen über Vermietung, Sanierung oder Verkauf müssen sie zusammen treffen. Ein neutral ermittelter Wert ist dabei oft der Schlüssel, damit aus der Erbengemeinschaft kein Dauerstreit wird.

Von Michael Steinbach, Bausachverständiger · Stand: Oktober 2026

Michael Steinbach, Bausachverständiger für Hamburg und Norddeutschland
Michael Steinbach

TÜV SÜD zertifizierter Sachverständiger. Mehr als 17 Jahre Bau- und Sanierungspraxis, über 2.300 Begutachtungen.

★★★★★ 4,9 von 5 aus über 60 Bewertungen
Persönlich vor OrtMichael Steinbach selbst, kein Subunternehmer
TÜV SÜD zertifiziertZertifizierter Sachverständiger
UnabhängigOhne Provision und ohne Verkaufsinteresse
FestpreisgarantieVor dem Auftrag, ohne versteckte Kosten
17+ Jahre PraxisÜber 2.300 Begutachtungen
Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze.

Gesamthand statt Bruchteil

Kein Miterbe kann über „sein Zimmer“ verfügen. Das Haus gehört allen gemeinsam, bis der Nachlass auseinandergesetzt ist.

Drei typische Wege

Ein Miterbe übernimmt und zahlt aus, das Haus wird gemeinsam verkauft oder es wird vermietet und weiter gemeinsam gehalten.

Ohne Wert keine Einigung

Für Übernahme und Auszahlung braucht es einen Wert, den alle akzeptieren. Ein neutrales Gutachten schafft diese Grundlage.

Letztes Mittel Versteigerung

Jeder Miterbe kann die Teilungsversteigerung beantragen. Sie bringt meist schlechtere Ergebnisse als ein freier Verkauf.

Gemeinschaft

Wie die Erbengemeinschaft funktioniert.

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Der Nachlass, also auch das Haus, gehört den Erben gemeinsam „zur gesamten Hand“. Im Grundbuch werden alle Erben gemeinsam eingetragen, sobald der Erbnachweis vorliegt. Dafür genügt in der Regel ein Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll; innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist die Grundbuchberichtigung gebührenfrei.

Wer entscheidet was?

Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung, etwa eine notwendige Reparatur des Daches oder die Vermietung zu üblichen Bedingungen, beschließen die Erben mit Mehrheit nach Erbquoten. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann jeder Miterbe auch allein treffen. Über den Verkauf des Hauses müssen dagegen alle gemeinsam entscheiden.

Wo es im Alltag hakt

Ein Miterbe wohnt im Haus und zahlt keine Miete, ein anderer möchte verkaufen, ein dritter wohnt weit entfernt und hat wenig Interesse. Hinzu kommen laufende Kosten für Grundsteuer, Versicherung und Heizung. Ohne klare Absprachen entstehen schnell Forderungen und Gegenforderungen.

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Kurz anfragen
Lösungen

Drei Wege aus der Gemeinschaft.

Ein Miterbe übernimmt das Haus

Möchte ein Miterbe das Elternhaus behalten, übernimmt er es und zahlt die anderen entsprechend ihrer Erbquote aus. Das wird in einem notariellen Auseinandersetzungsvertrag geregelt. Der Kauf eines Erbanteils durch Miterben ist von der Grunderwerbsteuer befreit, ebenso der Erwerb durch Miterben zur Teilung des Nachlasses (§ 3 Nr. 3 GrEStG).

Gemeinsamer Verkauf

Verkaufen die Erben gemeinsam, wird der Erlös nach Quoten verteilt. Ein realistischer Angebotspreis verhindert, dass das Haus monatelang am Markt steht oder unter Wert verkauft wird. Gerade in Hamburg und den Speckgürteln von Bremen und Kiel unterscheiden sich die Preise schon zwischen benachbarten Stadtteilen deutlich.

Vermieten und gemeinsam halten

Diese Lösung funktioniert nur, wenn sich die Erben gut verstehen und jemand die Verwaltung übernimmt. Sinnvoll ist eine schriftliche Vereinbarung über Kosten, Rücklagen und Entscheidungswege.

Wert

Warum ein neutraler Wert den Streit entschärft.

Bei einer Übernahme bestimmt der Verkehrswert die Höhe der Auszahlung. Wer übernimmt, wünscht sich einen niedrigen Wert, wer ausgezahlt wird, einen hohen. Eine Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen, den alle gemeinsam beauftragen, schafft eine sachliche Grundlage.

Typisch für Häuser im Norden

Viele Elternhäuser in Hamburg, Bremen und im Umland sind Klinker- oder Kalksandsteinbauten der Nachkriegszeit mit ungedämmtem Dach, alter Gasheizung und Kellern, die bei hohem Grundwasser feucht werden. Diese Punkte entscheiden über den Wert oft mehr als die Lage. Eine bautechnische Einschätzung gehört deshalb in die Bewertung.

Einigen sich die Erben auf das Gutachten als verbindlich, sollten sie das vorher schriftlich festhalten. Dann ist der Wert nicht mehr Verhandlungsmasse, und die Gespräche können sich auf Zahlungsmodalitäten und Fristen konzentrieren.

Rechtliche Einordnung

Was rechtlich zu beachten ist.

Wann ein Gutachten sinnvoll ist

Wann ein Gutachten sinnvoll ist.

Für eine Übernahme mit Auszahlung empfiehlt sich ein Verkehrswertgutachten, das alle Miterben gemeinsam beauftragen. Planen die Erben einen gemeinsamen Verkauf, genügt oft eine Wertermittlung als Grundlage für den Angebotspreis. Bei älteren Häusern hilft eine bautechnische Begutachtung, die Sanierungskosten realistisch einzuschätzen.

Preise jeweils inkl. MwSt. Den verbindlichen Festpreis erhalten Sie vor der Beauftragung. Mehr dazu unter Was kostet ein Gutachter?

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    „Vor dem Kauf unseres Einfamilienhauses haben wir eine Hauskaufberatung in Anspruch genommen. Herr Steinbach hat auf Punkte hingewiesen, die uns niemals aufgefallen wären. Die Investition hat sich definitiv gelohnt.“

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    „Wir hatten in unserer Wohnung Feuchtigkeits- und Schimmelverdacht und haben Herrn Steinbach mit einer Begutachtung beauftragt. Die Untersuchung erfolgte sehr sorgfältig und nachvollziehbar.“

    Torsten Schmid · Google-Bewertung
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    „Nach der Erbschaft eines Hauses war ich unsicher, wie viel es wirklich wert ist. Der Gutachter hat mir eine klare Einschätzung geliefert und mich hervorragend beraten.“

    Eva Bruns · Google-Bewertung
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    „Nach einem Wasserschaden haben wir den Gutachter hinzugezogen. Der Bericht war detailliert und hat uns bei der weiteren Klärung sehr geholfen.“

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    Ausgewählte Rückmeldungen aus Google-Bewertungen von Gutachter Steinbach. Das Band hält an, wenn Sie mit der Maus darüberfahren.

    Häufige Fragen

    Fragen zur Erbengemeinschaft

    Kann ein Miterbe allein das Haus verkaufen?

    Nein. Über den Verkauf müssen alle Miterben gemeinsam entscheiden. Ein Miterbe kann aber seinen Erbanteil insgesamt verkaufen; die anderen haben dann ein Vorkaufsrecht.

    Muss der Miterbe, der im Haus wohnt, Miete zahlen?

    Eine Pflicht zur Nutzungsentschädigung kann entstehen, wenn die übrigen Miterben eine Neuregelung der Nutzung verlangen. Das sollte anwaltlich geklärt werden.

    Wer bezahlt das Gutachten?

    Beauftragen die Erben gemeinsam, werden die Kosten üblicherweise aus dem Nachlass oder nach Erbquoten getragen.

    Fällt Grunderwerbsteuer an, wenn ein Miterbe das Haus übernimmt?

    Der Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses ist nach § 3 Nr. 3 GrEStG grundsätzlich steuerfrei.

    Wie lange darf eine Erbengemeinschaft bestehen?

    Gesetzlich gibt es keine Frist. Jeder Miterbe kann aber jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, sofern sie nicht durch Testament oder Vereinbarung zeitweise ausgeschlossen ist.

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    Quellen und Regelwerke
    • §§ 2032, 2038, 2040, 2042 BGB, § 745 BGB
    • § 180 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
    • § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
    • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Gebührenfreiheit der Grundbuchberichtigung binnen zwei Jahren

    Stand: Oktober 2026. Alle Angaben nach bestem Wissen geprüft. Gesetzeslage und Rechtsprechung können sich ändern.

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